Jahresbericht der Fakultät Holztechnik & Bau 2022-2023

Fachschule Mitgliederversammlung 2023

SATZUNG

des Fördervereins der Hochschule und der Fachschule Rosenheim e.V.
Fassung vom 9.11.2017

a) NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

§ 1
Der Verein führt den Namen “Förderverein der Hochschule und der Fachschule Rosenheim e.V.”; Sitz des Vereins ist Rosenheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 AO ff., und zwar die Förderung der Hochschule und der Fachschule Rosenheim in ideeller und materieller Hinsicht, hier wiederum insbesondere mit dem Förderungsschwerpunkt Holztechnik. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 

§ 2.2

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 2.3

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

b) GESCHÄFTSJAHR

§ 3

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres.

 

c) ERLANGUNG UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

§ 4

Als Mitglieder können durch den Vorstand aufgenommen werden: Einzelpersonen, Firmen, Verbände und öffentliche Körperschaften. Es werden unterschieden:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

Die aktive Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch diesen erworben. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern; doch kann der betreffende Aufnahmesuchende Berufung bei der Hauptversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

Die passive Mitgliedschaft ist dann gegeben, wenn Einzelpersonen, Firmen, Verbände und öffentliche Körperschaften ohne Antrag auf aktive Mitgliedschaft durch gelegentliche Sach- und Geldspenden die Zwecke des Vereins fördern.

 

§ 5

Die aktive Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Der freiwillige Austritt ist beim Vorstand schriftlich zu melden; er ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse sowie gegen die Beschlüsse der Organe des Vereins erfolgen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen Berufung eingelegt werden, über die die Hauptversammlung endgültig entscheidet.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an den Verein.

d) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 6

Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und das Recht, bei allen Beschlüssen und Wahlen in den Hauptversammlungen mit abzustimmen und Anträge zu stellen.

 

§ 7

Die aktiven Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

a) sofort nach Erwerb der aktiven Mitgliedschaft den festgesetzten, zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen Jahresbeitrag zu zahlen

b) die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und die Vereinsinteressen zu wahren.

 

e) ORGANE DES VEREINS

§ 8

Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand

 

§ 9

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt.

 

§ 10

Jede Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen. Es ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ist der Rechnungsbericht zu versenden.

 

§ 11

Anträge, über welche in der Hauptversammlung verhandelt und abgestimmt werden soll, müssen mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.

 

§ 12

Der Hauptversammlung obliegen insbesondere

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Berichts der Vermögensverwaltung, Genehmigung der Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstandes

b) Die Entgegennahme der Jahresabrechnung des Kassiers und Beschlussfassung über seine Entlastung

c) Wahl des Vorstandes für die neue Amtsdauer (alle 6 Jahre)

d) Wahl der Rechnungsprüfer

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

§ 13

Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlungen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

 

§ 14

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens bis zu sechs Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich dabei zwingend zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem Kassierer / stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer

Soweit weitere Vorstandsmitglieder gewählt sind, weist der Vorstand diesen durch entsprechenden Vorstandsbeschluss, die von Ihnen wahrzunehmenden Aufgaben zu.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine unübertragbare Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Vorstandbeschlüsse sind auch zulässig durch sonstige Befragung und Abstimmung. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten Hauptversammlung aus der Zahl der sonstigen Vereinsmitglieder durch entsprechenden Beschluss zu ergänzen.

 

§ 15

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 16

Der Schriftführer ist für das Protokoll der Versammlung verantwortlich; er unterzeichnet es mit dem Vorsitzenden.

 

§ 17

Dem Kassier obliegt die Führung der Kassengeschäfte, er erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht.

 

§ 18

Anträgen der Hochschule und der Fachschule Rosenheim auf Zuwendungen aus dem Ver-einsvermögen kann entsprochen werden, wenn sie vom Präsidenten der Hochschule, dem Dekan der Fakultät Holztechnik und Bau, dem Leiter der Fachschule Rosenheim oder deren Stellvertretern gestellt werden. Bis zum Betrag von € 2.000,00 kann der Vereinsvorsitzende von sich aus entscheiden, darüber hinaus müssen die Zuwendungen die Zustimmung von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied haben.

 

f) MITGLIEDERBEITRÄGE

§ 19

Der jährliche Mindestbeitrag wird bei aktiven Mitgliedern für Einzelpersonen von der Hauptversammlung festgesetzt; sobald in der jährlichen Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst wird, gilt der zuletzt festgesetzte Beitrag.

Für Firmen, Verbände und Körperschaften wird der Mindestbeitrag von Fall zu Fall vereinbart, darf jedoch den für Einzelpersonen festgesetzten Betrag nicht unterschreiten.

Der Beitrag für passive Mitglieder kann in Geld oder Sachspenden geleistet werden.

 

§ 20

Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein ist Rosenheim. Jedes Mitglied unterwirft sich durch den Beitritt den Satzungen des Vereins.

 

§ 21

Soweit in dieser Satzung keine Vereinbarungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Rege-lungen des § 21 ff. des BGB.

 

g) AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 22

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsausbildung.

2. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 23

Sind Satzungsänderungen vorgesehen, die den Zweck des Vereins abändern, so ist ebenfalls die Genehmigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung in formaler Hinsicht kann der Vorsitzende im Namen des Vereins vornehmen.

 

MITGLIEDSANTRAG

Werden Sie Mitglied in unserem Förderverein und unterstützen Sie damit die holztechnische Ausbildung in Rosenheim!

UNTERNEHMEN

Mitgliedsantrag für Unternehmen

PRIVATPERSONEN

Mitgliedsantrag für Privatpersonen

MITGLIEDER

Luftbild Rosenheim mit Logo